Kranken­haus­zukunfts­gesetz (KHZG)

Das Gesetz dient der Förderung einer qualitativ hochwertigen und modernen Gesundheitsversorgung und der Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Es betrifft die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im Krankenhausbereich. In Regelfall ist diese nach dem Prinzip der dualen Finanzierung Aufgabe der Länder, da aber durch einen Rückgang der Mittel der Länder für Krankenhausinvestitionen seit Beginn der 1990er Jahre sukzessive eine Lücke entstanden ist, soll das Gesetz vor allem die Digitalisierung und eine moderne technische Ausstattung der Krankenhäuser fördern. Im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) stellt der Bund Fördermittel in Höhe von 3 Milliarden Euro zur Verfügung, die Länder 1,3 Milliarden Euro. Diese sollen für moderne Notfallkapazitäten und die Digitalisierung von Krankenhäusern verwendet werden.[1]

Die folgenden Fördertatbestände werden in § 19 Abs. 1 ausgewiesen:

  • Fördertatbestand 1: Notaufnahme
  • Fördertatbestand 2: Patientenportal
  • Fördertatbestand 3: Pflege- und Behandlungsdokumentation
    • Vorhaben für eine digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation
    • Vorhaben zur automatisierten und spracherkennungsbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
  • Fördertatbestand 4: Entscheidungsunterstützung
  • Fördertatbestand 5: Medikationsmamagement
  • Fördertatbestand 6: Krankenhausinterner digitaler Leistungsprozess
  • Fördertatbestand 7: Leistungsabstimmung und Cloud-Computingsysteme
  • Fördertatbestand 8: Versorgungsnachweissystem Betten
  • Fördertatbestand 9: Telemedizinische Netzwerke, informations- & kommunikations-technische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren
  • Fördertatbestand 10: IT- und Cybersicherheit
  • Fördertatbestand 11: Anpassung von Patientenzimmern bei Epidemien

Passende IT-Produkte finden Sie in den Fördertatbestände-Seiten in diesem Wiki.

Ablauf

Zunächst müssen die Kliniken die eigenen Bedarfe zur Weiterentwicklung der eigenen klinischen IT erfassen und kalkullieren. Die Bedarfsmeldungen werden dann hersteller-neutral an die zuständigen Stellen der jeweiligen Bundesländer gemeldet.

Fristen für die Bedarfsmeldung:

Baden-Württemberg: Projektskizze bis 30.04.2021 / Bedarfsmeldungen bis 15.10.2021

Bayern: Erste Stufe bis 31.05.2021 / Zweite Stufe bis 31.09.2021

Berlin: Erste Bedarfsmeldung bis 31.05.2021 / ggf. zweite Bedarfsmeldung nach dem 31.08.2021

Brandenburg: bis 28.05.2021

Bremen: Erste Bedarfsmeldung bis 30.09.2021 / Verteilung der Restmittel durch die Behörden

Hamburg: Erste Bedarfsmeldung bis 31.01.2021

Hessen: Erste Bedarsmeldung bis 30.06.2021 / Entscheidung bis 30.09.2021 / ggf. zweite Bedarfsmeldung bis 31.10.2021

Mecklenburg-Vorpommern: Bedarfsmeldung bis 28.02.2021

Niedersachsen: 1. Antragswelle (80%) bis 30.06.2021 / 2. Antragswelle frei

Nordrhein-Westfalen: Bedarfsmeldung: bis 31.05.2021

Rheinland-Pfalz: 1. Bedarfsmeldung bis 22.02.2021 / Hauptantragsphase: 01.04. – 15.05.2021 / 2. Bedarfsanmeldung: 01.08. – 31.08.2021

Saarland: Bedarfsmeldung bis 30.04.2021

Sachsen: Einreichung bis spätestens Ende des 3. Quartals 2021

Sachsen-Anhalt: Orientierungsantrag bis 31.05.2021 / Bedarfsmeldung bis 30.07.2021

Schleswig-Holstein: Bedarfsmeldung bis 31.05.2021

Thüringen: Bedarfsanmeldungen bis 30.09.2021

Die Bundesländeer prüfen den Bedarf inhaltlich und können sich dazu Vertreter der Krankenkassen hinzuziehen. Danach gehen die Anträge an das Bundsamt für soziale Sicherung (BAS), bei dem dann die Formalien geprüft werden. Ein positiver Bescheid geht dann wieder an die jeweiligen Bundesländer, die dann den Kliniken die geförderten Mittel zur Verfügung stellen.

 

  1. Investitionsprogramm für Krankenhäuser. Bundesregierung, 18. September 2020, abgerufen am 7. Oktober 2020.