Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
Das Gesetz dient der Förderung einer qualitativ hochwertigen und modernen Gesundheitsversorgung und der Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Es betrifft die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im Krankenhausbereich. In Regelfall ist diese nach dem Prinzip der dualen Finanzierung Aufgabe der Länder, da aber durch einen Rückgang der Mittel der Länder für Krankenhausinvestitionen seit Beginn der 1990er Jahre sukzessive eine Lücke entstanden ist, soll das Gesetz vor allem die Digitalisierung und eine moderne technische Ausstattung der Krankenhäuser fördern. Im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) stellt der Bund Fördermittel in Höhe von 3 Milliarden Euro zur Verfügung, die Länder 1,3 Milliarden Euro. Diese sollen für moderne Notfallkapazitäten und die Digitalisierung von Krankenhäusern verwendet werden.[1]
Die folgenden Fördertatbestände werden in § 19 Abs. 1 ausgewiesen:
- Fördertatbestand 1: Notaufnahme
- Fördertatbestand 2: Patientenportal
- Fördertatbestand 3: Pflege- und Behandlungsdokumentation
- Vorhaben für eine digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation
- Vorhaben zur automatisierten und spracherkennungsbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
- Fördertatbestand 4: Entscheidungsunterstützung
- Fördertatbestand 5: Medikationsmamagement
- Fördertatbestand 6: Krankenhausinterner digitaler Leistungsprozess
- Fördertatbestand 7: Leistungsabstimmung und Cloud-Computingsysteme
- Fördertatbestand 8: Versorgungsnachweissystem Betten
- Fördertatbestand 9: Telemedizinische Netzwerke, informations- & kommunikations-technische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren
- Fördertatbestand 10: IT- und Cybersicherheit
- Fördertatbestand 11: Anpassung von Patientenzimmern bei Epidemien
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Ablauf
Zunächst müssen die Kliniken die eigenen Bedarfe zur Weiterentwicklung der eigenen klinischen IT erfassen und kalkullieren. Die Bedarfsmeldungen werden dann hersteller-neutral an die zuständigen Stellen der jeweiligen Bundesländer gemeldet.
Fristen für die Bedarfsmeldung:
Baden-Württemberg: Projektskizze bis 30.04.2021 / Bedarfsmeldungen bis 15.10.2021
Bayern: Erste Stufe bis 31.05.2021 / Zweite Stufe bis 31.09.2021
Berlin: Erste Bedarfsmeldung bis 31.05.2021 / ggf. zweite Bedarfsmeldung nach dem 31.08.2021
Brandenburg: bis 28.05.2021
Bremen: Erste Bedarfsmeldung bis 30.09.2021 / Verteilung der Restmittel durch die Behörden
Hamburg: Erste Bedarfsmeldung bis 31.01.2021
Hessen: Erste Bedarsmeldung bis 30.06.2021 / Entscheidung bis 30.09.2021 / ggf. zweite Bedarfsmeldung bis 31.10.2021
Mecklenburg-Vorpommern: Bedarfsmeldung bis 28.02.2021
Niedersachsen: 1. Antragswelle (80%) bis 30.06.2021 / 2. Antragswelle frei
Nordrhein-Westfalen: Bedarfsmeldung: bis 31.05.2021
Rheinland-Pfalz: 1. Bedarfsmeldung bis 22.02.2021 / Hauptantragsphase: 01.04. – 15.05.2021 / 2. Bedarfsanmeldung: 01.08. – 31.08.2021
Saarland: Bedarfsmeldung bis 30.04.2021
Sachsen: Einreichung bis spätestens Ende des 3. Quartals 2021
Sachsen-Anhalt: Orientierungsantrag bis 31.05.2021 / Bedarfsmeldung bis 30.07.2021
Schleswig-Holstein: Bedarfsmeldung bis 31.05.2021
Thüringen: Bedarfsanmeldungen bis 30.09.2021
Die Bundesländeer prüfen den Bedarf inhaltlich und können sich dazu Vertreter der Krankenkassen hinzuziehen. Danach gehen die Anträge an das Bundsamt für soziale Sicherung (BAS), bei dem dann die Formalien geprüft werden. Ein positiver Bescheid geht dann wieder an die jeweiligen Bundesländer, die dann den Kliniken die geförderten Mittel zur Verfügung stellen.
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Investitionsprogramm für Krankenhäuser. Bundesregierung, 18. September 2020, abgerufen am 7. Oktober 2020.